Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern, liebe Kolleginnen und Kollegen,
wegen der Aufhebung der Absonderungspflicht bei einer Corona-Infektion informiert das KM über die Konsequenzen für die Schule. Das Minister-Schreiben finden Sie hier, das Wichtigste hier in Kürze:
Ersatz der Absonderungspflicht
Die Absonderungspflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen wird durch eine Maskenpflicht [für fünf Tage] ersetzt.
Personen, die sich mit einem Selbsttest positiv getestet haben, ist dringend zu raten, den Kontakt zu anderen Personen zu reduzieren und das Ergebnis durch ein zertifiziertes Testangebot überprüfen zu lassen.
Generell gilt jedoch: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben!
Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte sollten auf einen Schulbesuch verzichten. Diese dringende Empfehlung gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Person mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger infiziert ist.
Die Maskenpflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen gilt
· in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen, nicht ausgeschlossen ist und
· im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Die Maskenpflicht kann erfüllt werden durch das durchgehende Tragen
· einer medizinischen Maske oder
· einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
Ist das Tragen einer Maske z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, bleibt es ebenfalls bei der Absonderungspflicht.
Sportunterricht
Mediziner raten von einer körperlichen Belastung während einer Corona-Infektion ab. Daher sollten positiv getestete Schülerinnen und Schüler nicht aktiv am fachpraktischen Sportunterricht teilnehmen. Sollten gleichwohl positiv getestete Schülerinnen und Schüler am Sportunterricht teilnehmen wollen, müssen sie durchgehend eine Maske tragen.
Insbesondere bei Leistungsfeststellungen und Prüfungen von längerer Dauer kann das Tragen einer Maske als belastend und leistungsmindernd empfunden werden. Deshalb können sich die der Maskenpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler entscheiden, ob sie
· mit Maske teilnehmen wollen oder
· die Maske nicht tragen wollen und aufgrund der Absonderungspflicht als entschuldigt gelten.
Bei Leistungsfeststellungen muss die Lehrkraft dann entscheiden, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist (§ 8 Absatz 4 NVO).
Die Möglichkeit, einer Leistungsfeststellung aufgrund der Absonderungspflicht entschuldigt fernzubleiben, setzt gemäß § 2 Schulbesuchsverordnung die Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes, z. B. durch Vorlage eines positiven PCR-Test- oder eines positiven Schnelltestergebnisses, voraus. Ein Selbsttest genügt hierfür nicht.
Herzliche Grüße
Peter Beinborn